Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich unterliegen der Lohnsteuer. Sie wird vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Somit errechnet sich die Lohnsteuer durch die Einkommenssteuer-Tabelle. Dort ist verzeichnet, wie viel Geld dem Arbeitnehmer vom Bruttogehalt abgezogen wird.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Jahreslohnzettel zu erstellen und diesen bis Ende Februar des Folgejahres dem Finanzamt zu übermitteln. Sie wünschen sich mehr Brutto vom Netto? Berechnen Sie mithilfe der Lohnsteuertabellen Ihr Nettoeinkommen – unsere Tipps helfen Ihnen, Steuern zu sparen.
So können Sie die Lohnsteuer ausrechnen
In Österreich werden die Steuern von unselbständig Beschäftigten als „Lohnsteuer“ bezeichnet, während die zu bezahlenden Steuern von Selbständigen als „Einkommenssteuer“ benannt werden. Die Steuersätze sind, je nach Höhe des besteuerbaren Einkommens, dieselben. Unterschiede gibt es nur in der Art der Steuern-Einhebung und in den diversen Absetzbeträgen und Steuerbefreiungen für ArbeitnehmerInnen und Selbständige. Bevor der Steuertarif angewendet wird, können bestimmte Beträge vom Arbeitslohn abgezogen werden, z.B.:
- Pauschalbeträge für Werbungskosten
- Pauschalbeträge für Sonderausgaben
- Pflichtbeiträge für gesetzliche Interessenvertretungen
- Pendlerpauschale
- Freibeträge für Behinderte
- Beiträge von Pflichtversicherten in die gesetzliche Sozialversicherung
Erkundigen Sie sich bei der Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes über die verschiedenen Ratgeber zur Arbeitnehmerveranlagung!
Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe wird nicht eingerechnet
Bestimmte Einkünfte unterliegen nicht der Lohnsteuer, so z.B. das Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Notstandshilfe, Familienbeihilfe, Essensgutscheine
Steuerpflichtiges Einkommen berechnen – Kennzahl 245
Kernstück der Einkommenssteuer ist der Steuertarif, der auf das steuerpflichtige Einkommen angewandt wird. Wer die Lohnsteuer selbst ausrechnen möchte, muss also sein steuerpflichtiges Einkommen ermitteln. Die Kennzahl 245 auf dem Jahreslohnzettel zeigt, wie viel Sie das Jahr über verdient haben. Ziehen sie nun alle absetzbaren Freibeträge ab (siehe oben), die die Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens verringern.
Jahreseinkommen (Kennzahl 245 auf Jahreslohnzettel)
– Werbungskosten
– Sonderausgaben
– außergewöhnliche Belastungen
– Kinderfreibetrag etc.
steuerpflichtiges Einkommen
Die Lohnsteuertabelle für Österreich
Nun haben Sie die Grundlage ausgerechnet, auf die anschließend der Steuertarif angewandt wird. Die Grenzsteuersätze sind dabei in Österreich klar definiert und sehr einfach aufgebaut. Die Lohnsteuer muss ab Einkünften von 11.000 Euro jährlich bezahlt werden.
Und so sehen die Lohnsteuertabellen aus:
Einkommen Grenzsteuersatz
bis 11.000 €
11.000 bis 25.000 € 36,50 %
25.000 bis 60.000 € 43,21 %
ab 60.000 € 50,00 %
Und so können Sie Ihre Steuer ausrechnen:
Einkommen Einkommenssteuer in Euro
von 11.00 bis 25.000 € (Einkommen – 11.000) x 5.110
14.000
von 25.000 bis 60.000 € (Einkommen – 25.000) x 15.125 +5.110
35.000
über 60.000 € (Einkommen-60.000)x 0,5 +20.235
Besteuerung von Überstunden – teilweise steuerfrei
Für Überstundenzuschläge müssen nur teilweise Lohnsteuern bezahlt werden. Bei Überstunden mit einem Zuschlag von nicht über 50 Prozent gelten die ersten zehn Überstundenzuschläge im Monat als steuerfrei. Insgesamt sind maximal 86 € pro Monat steuerfrei.
Schmutzzulage, Erschwerniszulage und Gefahrenzulagen
Sie üben einen gefährlichen Beruf aus? Auch dann haben sie Anspruch auf eine teilweise Steuerfreiheit von Einkommen. Schutzzulagen, Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen werden bis zu 360 € bzw. bis 540 € im Monat bei Nachtarbeit als steuerfrei gewertet. Diese Freibeträge sind allerdings nur dann anwendbar, wenn diese Ihnen aufgrund der Regelungen im Kollektivvertrag, der Regelungen in der Betriebsvereinbarung oder aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zustehen.
Arbeitnehmerveranlagung: Die wichtigsten Formulare
Die wichtigsten Formulare, wie z.B. die Erklärung zur ArbeitnehmerInnen- veranlagung finden Sie auf der Internetseite des Österreichischen Bundesfinanzministeriums. Die freiwillige ArbeitnehmerInnenveranlagung (Einkünfte unter 12.000 Euro) muss nicht, kann aber durchgeführt werden, die „Pflichtveranlagung“ muss durchgeführt werden. Die Arbeiterkammer Österreich rät auf jeden Fall dazu, die Veranlagung durchzuführen, da in den meisten Fällen ein Teil der bereits einbezahlten Steuern zurückerstattet werden. Besonders empfehlenswert ist eine ANV dann, wenn Sie:
- AlleinverdienerIn sind
- Sonderausgaben oder Werbekosten geltend machen können
- den Mehrkindzuschlag beanspruchen können
- wenn Sie zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer bezahlt haben (z.B. Teilzeitarbeit, Lehrlinge)
- Verdienstunterbrechungen hatten (Karenz etc.)
Die ANV kann mittels des Formulars L1 persönlich beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden oder aber elektronisch über das FinanzOnline-Portal. Sollte es wider Erwarten zu einer Steuernachforderung kommen, kann der Antragsteller die ANV innerhalb eines Monats zurückziehen – allerdings nur, sofern es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt. Übrigens ist auch die allgemeine Kirchensteuer bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro von der Einkommenssteuer absetzbar.
Versteuern von Nebenjobs – Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften
Wer neben seiner Haupttätigkeit mit Einkünften über 12.000 Euro weitere Einkünfte erzielt, muss auch diese versteuern, wenn Sie im Kalenderjahr mehr als 730 Euro an Gewinn erwirtschaften. Bis 30. April des Folgejahres müssen die Nebeneinkünfte über das Formular E1 beim Finanzamt gemeldet werden. Der Gewinn errechnet sich aus Betriebseinnahmen minus der Betriebsausgaben. Unter Betriebsausgaben fallen beispielsweise Fahrtkosten, Geschäftsessen, Telefonkosten, Arbeitsmittel wie Computer etc., weitergegebene Honorare, Steuerberatungskosten etc. Alle Ausgaben müssen mit Belegen nachgewiesen werden können. Möglich ist auch die Betriebsausgabenpauschale in Anspruch zu nehmen, sie liegt, je nach Einkunftsart, zwischen 6 und 12 %.
Einkommenserklärung bei Jahreseinkommen unter 12.000 Euro
Falls das Jahreseinkommen, das sich aus der Haupt- und der Nebentätigkeit ergibt, unterhalb von 12.000 Euro liegt, besteht keine Pflicht zur Einkommenserklärung.
Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommenssteuer in Österreich
Die Begriffe Lohn- und Einkommensteuer werden in Österreich oft synonym verwendet – dabei sind sie nicht deckungsgleich. Generell gilt: ArbeitnehmerInnen, also unselbständig Beschäftigte, bezahlen Lohnsteuer, während Selbständige Einkommenssteuer bezahlen. Der Steuertarif ist grundsätzlich gleich – Unterschiede gibt es nur in der Erhebungsform und in den verschiedenen Absetzbeträge bzw. den Steuerfreibeträgen.
Während die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und bis zum 15. des nächsten Monats an das Finanzamt überwiesen werden muss, wird die Einkommenssteuer über den Veranlagungsweg erhoben. Dafür muss eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden. Auf Grund dieser Erklärung ermittelt das Finanzamt die Einkommenssteuer, die im folgenden Jahr bezahlt werden muss.
Lohnsteuerreform – Österreich über dem europäischen Durchschnitt
Im europäischen Vergleich liegt die Lohnsteuer in Österreich etwas über dem Durchschnitt. Im jährlichen Länderbericht hat der Internationale Währungsfonds Österreich insgesamt zwar ein gutes Zeugnis ausgestellt, allerdings auch das Steuerrecht kritisiert. Insgesamt, so der IWF, würden Arbeitseinkommen in Österreich zu stark belastet werden. Die Empfehlung des Währungsfonds wäre eine „defizit-neutrale“ Lohnsteuerreform, bei der vor allem geringe Einkommen entlastet werden sollten. Der Anteil des Faktors „Arbeit“ gemessen am gesamten Steueraufkommen soll einer der höchsten in ganz Europa sein. Zuletzt wurden in Österreich die Steuertarife im Jahr 2005 neu konzipiert.